Satzung

In der Fassung vom 05.11.2016
Eingetragen beim Amtsgericht Bonn am 13.07.2017

Vorwort

Der deutsche Tai-Jitsu Verband e.V. wurde am 05.11.2016 in Nord-Rhein Westfalen gegründet und nennt sich kurz DTJV.

Der Anspruch auf freie sportliche Entfaltung ohne jede Einschränkung rechtfertigt den Wunsch nach fachlicher Autonomie, also Unabhängigkeit vom DJ, DKV, DJJV und anderen. Das bedeutet und beinhaltet, dass Lehre und Technik des Tai-Jitsu / Selbstverteidigung treibenden Sportler zu wahren und als gleichberechtigte Sportart in einer vereinten BUDO-Gemeinschaft mitzuwirken, wurde dieser Verband gegründet und trägt den Namen:

„Deutscher Tai-Jitsu Verband e.V.“

Von der strukturellen Seite aus gesehen ist der DTJV ein Verband von Fachorganisationen im Sinne des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund).

Von Grundsatz her sind der DTJV und ihre Landesverbände gemeinnützige Vereine. Ihr Zweck ist es, die Einheit aller Tai-Jitsu treibenden Sportler zu wahren und als gelichberechtigte Sportart in einer vereinten Budo-Gemeinschaft mitzuwirken.

Der DTJV pflegt die von ihr betreute Sportart als ein Amateursport, dementsprechend vor allem nach sport- und gesundheitsspezifischen Gesichtspunkten, nicht vorrangig als Leistungssport im Sinne einer vornehmlich wettkampfbezogenen Sportart, den Mitgliedsverbänden steht die Pflege eigener Stile frei.

Der DTJV vertritt also den Grundsatz der Toleranz, dieser steht somit allen Verbänden, welche die Grundsätze des DTJV anerkennen, interessiert gegenüber und ist für eventuelle Aufnahmen offen.

Der DTJV wird ehrenamtlich geführt!

§ 1 Der Verband

1.1 Name, Gründung und Sitz
Der Verband führt den Namen „Deutscher Tai-Jitsu Verband e.V.“
er hat seinen Sitz in Euskirchen, Landkreis EUSKIRCHEN.
Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter VR10295 eingetragen und führt seitdem den Zusatz „e.V.“

1.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Verbandes ist Bonn.

1.3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

2.1 Zweck
Zweck des Verbandes ist es, alle Tai-Jitsu und vergleichbarer Budosportarten treibenden Vereine, als Körper und Geisteskultur zu pflegen und fördern und dafür erforderliche gemeinsame Maßnahmen zu koordinieren.

2.2 Aufgaben
Der Verband stellt sich schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:

  • Interessenvertretung seiner Mitglieder (Fachverbände/Verbände) nach außen.
  • Pflege der Budosportarten als einen Amateursport nach sport- und gesundheitlichen Maßstäben in den Disziplinen
  • KIHON (Einzeltechniken),
  • KUMITE (Abwehrkombinationen,
  • RANDORI (Freikampf) und
  • KATA (Form)
  • Durchführung des Lehrgangsbetriebes nach Maßgabe der Ordnungen.
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Selbstverteidigungssportes.
  • Realisierung entsprechender Formen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung, um im Rahmen der sportlichen Betätigung und von Veranstaltungen das Streben nach Toleranz, die Kameradschaft und das Gemeinschaftsgefühl bei den Mitgliedern zu fördern und zu festigen.
  • Pflege des Geistigen im Budo-Sport.

2.3 Grundsätze
Der Verband bekennt sich zu den ideellen Werten des Sports; sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

2.4 Tai-Jitsu
Tai-Jitsu versteht sich als eine den heute bekannten Budoarten historisch vorgelagerte Sportart, aus der heraus sich andere, heute selbständige Budoarten, die auch vom Verband betreut werden, entwickelt haben.
Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich, Tai-Jitsu und vergleichbare Budoarten ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu betreiben.

Die Mitglieder der Verbandsorgane sind ehrenamtlich tätig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt bzw. zulässt. Der Verband ist berechtigt, im Interesse des Erreichens des Verbandszweckes und der sich gestellten Aufgaben Haupt- und nebenamtlich beschäftigte Mitarbeite einzustellen.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Ausschluss oder Aufhebung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung zu verwenden. Mitglieder des Verbandes können in ihrer Eigenschaft als ordentliche Mitglieder Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes erhalten, wenn sie der Pflege und Förderung des Tai-Jitsu sowie vergleichbarer Budoarten dienen

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen – soweit sie angemessen sind – erstattet werden. Gezahlt werden können auch Tätigkeitsvergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.

Näheres regelt die Finanz- und Gebührenordnung (FGO).

§4 Mitgliedschaft

4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1.1 Als ordentliche Mitglieder können Landesverbände oder deren Vereine aufgenommen werden, die in ihrer Mitgliedschaft der Allgemeinheit zugänglich sind, die in § 2 bezeichneten Zwecke verfolgen und Mitglied in ihren Landessportbünden sind oder diese über anderer nationaler Organisationen anstreben.
4.1.2 Mitglieder mit besonderem Status gemäß der Satzung können werden:
Vereine, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft nach §4, 4.1.1 erfüllen, aber nicht eingetragen und/oder nicht gemeinnützig sind.
4.1.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
4.1.4 Natürliche Personen können nur auf dem Wege der ordentlichen Mitgliedschaft zu einem Verein, die mittelbare Mitgliedschaft zum Verband erwerben.
4.1.5 Nach erfolgter Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr fällig, weiteres wird in der Finanz- und Gebührenordnung (FGO) geregelt.

4.2 Beendigung der Mitgliedschaft
4.2.1 Die Mitgliedschaft endet am Ende eines jeden Geschäftsjahres/Kalenderjahres.
4.2.1.1 Durch Austritt einer schriftlichen Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter des Mitgliedes . Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
4.2.1.2 Durch Ausschluss aus dem Verband aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes.
4.2.1.2.1 Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
4.2.1.2.2 Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4.2.2 Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstanden Verbindlichkeiten gegenüber dem Landesverband unberührt.
4.2.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes hat den Verlust der Mitgliedsfähigkeit in jeder Form auf die Dauer von mindestens zwei Jahren zur Folge.

4.3 Ausschließungsgründe
4.3.1 Die Ausschließung eines Verbandsmitgliedes kann in folgenden Fällen erfolgen:
4.3.1.1 Wegen grober Verletzung der Satzung und Ordnungen des Verbandes
4.3.1.2 Wenn das Verbandsmitglied seinen Verpflichtungen entsprechend den
Bestimmungen der Finanz- und Gebührenordnung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.
4.3.1.3 Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes oder
4.3.1.4 Wegen groben unsportlichen Verhaltens.

4.4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verband kann Mitglied anderer nationaler und internationaler Organisationen sein.

§5 Ordnungen, Formulare und Anträge

5.1 Ordnungen
Die Rechte und Pflichten der Mitlieder sowie aller Organe des Verbandes werden durch diese Satzung sowie die nachstehend bezeichneten Ordnungen geregelt.
Geschäftsordnung (GO)
Finanz- und Gebührenordnung (FGO)
Die Ordnungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung. Der geschäftsführende Vorstand kann in dringenden Fällen mit sofortiger aber vorläufiger Wirkung eine Änderung der Ordnungen beschließen. Derartige Änderungen der Ordnungen behalten nur bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung Gültigkeit und müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Vorgaben der jeweils gültigen Prüfungsordnung der Mitglieder sind nicht Bestandteil und werden von jedem Mitgliedsverband selbst geregelt.

5.2 Formulare und Anträge
Zur Aufrechterhaltung und Vereinfachung des Geschäftsbetriebes können vom geschäftsführenden Vorstand Formulare und Anträge erstellt werden. Diese müssen nicht durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und sind nicht Bestandteil der Satzung.

§6 Beiträge und Gebühren

Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mitgliedsbeiträge werden mit Eingang der Stärkemeldung fällig. Alles Weitere regelt die Finanz- und Gebührenverordnung (FGO)

§7 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

7.1 Rechte der Mitglieder
7.1.1 Im Rahmen des Verbandszweck an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
7.1.2 Nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme und die Tagesordnung zu stellen.
7.1.3 Die Wahrung ihrer Interessen durch den Verband zu verlangen und Beratung des Verbandes in Fragen der Verwaltung und Sportorganisationen in Anspruch zu nehmen.

7.2 Pflichten der Mitglieder
7.2.1 Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet
7.2.1.1 Die Satzung und die Ordnungen des Verbandes sowie die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu befolgen.
7.2.1.2 Nicht gegen die Interessen des Verbandes und der Verbandsmitglieder zu handeln, si sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme, Respekt und zur Einhaltung gemeinsamer Wertevorstellungen verpflichtet.
7.2.1.3 Die durch die Finanz- und Gebührenordnung (FGO) bestimmten Beträge zu entrichten.
7.2.1.4 Den vom Verband geforderten Nachweis über Mitgliederbestand und Satzung einzureichen.
7.2.1.5 Eine Person des Verbandsmitgliedes als Ansprechpartner zu benennen, sowie einen Wechsel dieser dem Verband schriftlich mitzuteilen.

§8 Organe des Verbandes

Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des Verbandes.
Die Organe des Verbandes sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand aufgeteilt in
    • geschäftsführender Vorstand
    • die Vorstandsbeiräte
    • die Kassenprüfung
    • das Präsidium der Deutschen Jiu-Jitsu Union als Rechtsausschuss

§9 Mitgliederversammlung

9.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal des Geschäftsjahres mit geraden Jahreszahlen statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

  • das Interesse des Verbandes es erfordert oder
  • 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen

Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9.2 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, sowie der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Entlastung und Wahl des Vorstands, sowie der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Haushaltsplan für die folgenden zwei Jahre
  • Beschlussfassung über Änderungen in Satzung und Ordnungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Verbandes

9.3 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Verbandes geleitet, bei deren/dessen Verhinderung von seinem Vertreter nach §10, §10.2.6 dieser Satzung. Ist keines dieser Vorstandmitglieder anwesend so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Änderungen der Satzungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes erforderlich.
Über einen Punkt kann im Laufe der Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei einer Abstimmung g ein Formfehler unterlaufen ist.

9.4 Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
9.4.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgebenden Stimmen und zählen nicht mit.
Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
9.4.2 Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:

9.4.2.1 Ort und Zeit der Versammlung
9.4.2.2 Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
9.4.2.3 Die Protollführerin/ der Protokollführer
9.4.2.4 Die Zahl der erschienen Mitglieder
9.4.2.5 Die Tagesordnung
9.4.2.6 Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
9.4.2.7 Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Unter Punkt „Verschiedenes“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

9.5 Stimmrecht
9.5.1 Jeder ordentliche Mitgliedsverein hat eine Stimme, sie ist nicht übertragbar.
9.5.2 Mitglieder mit besonderem Status haben kein Stimmrecht.
9.5.3 Über eine weitere Stimme verfügt der geschäftsführende Vorstand, ausnahme Wahlen und Entlastungen.
9.5.4 Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet, es sei denn, dass ihm Stundung gewährt wurde.
9.5.5 Der/die Delegierte wird von seinem/ihrem Mitgliedsverein schriftlich bis zu Beginn der Versammlung dem Vorstand bekannt gegeben.
9.5.6 Jeder/e Delegierte darf nur für seinen/ihren Verein das Stimmrecht ausüben.
9.5.7 Der/die Delegierte miss Mitglied des von ihm/ihr vertretenen Vereins sein.
9.5.8 Mitglieder, die eine schriftliche Austrittserklärung eingereicht habe oder ausgeschlossen wurden (§4, 4.3) haben kein Stimmrecht.

9.6 Rederecht
9.6.1 Rederecht haben alle Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Kassenprüfer und ferne Delegierte, denen das Wort erteilt wurde und Personen, die von dem/der Versammlungsleiter/in zu einem Bericht oder einer Stellungnahme zur Sache aufgefordert worden sind.
9.6.2 Mitglieder, die eine schriftliche Austrittserklärung eingereicht habe oder ausgeschlossen wurden (§4, 4.3) haben kein Rederecht.

9.7 Wählbarkeit
9.7.1 Gewählt werden können alle Personen von ordentlichen Mitgliedern, die das 198. Lebensjahr vollendet haben.

9.8 Wahlen
9.8.1 Bei Wahlen muss grundsätzliche eine schriftliche Abstimmung erfolgen.
9.8.2 Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sein denn auf Antrag wird die schriftliche Abstimmung beschlossen.
9.8.3 Für die Wahlhandlung wird ein/e Versammlungsleiter/in gewählt, der/die dem Gesamtvorstand nicht angehört.
9.8.4 Die Wahl für jedes Ehrenamt erfolgt gesondert.
9.8.5 Als gewählt gilt, wird die einfache Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen erhalten hat.
9.8.6 Für ein Amt kann nur ein Angehöriger des Verbandes gewählt werden, der anwsend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes schriftlich erteilt hat.

§10 Vorstand

10.1 Zusammensetzung
Der Gesamtvorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
dem/der Vorsitzenden
dem/der 1. Beiratsvorsitzenden
dem/der2 Beiratsvorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in

Dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:

dem/der Lehrwart
dem/der Prüfungswart
dem/der LSB Beauftragten
dem/der Integrationsbeauftragten
dem/der Pressewart/in

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

dem/der Vorsitzenden
dem/der 1. Beiratsvorsitzenden
dem/der 2. Beiratsvorsitzenden
dem/der Schatzmeister

10.2 Zuständigkeit und Aufgaben

10.2.1 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind für ihre Tätigkeit an die Satzung und Ordnungen gebunden und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
10.2.2 Die Aufgaben des Gesamtvorstandes werden in der Geschäftsordnung verbindlich geregelt.
10.2.3 Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
10.2.4 Vorstandsaufgaben könne im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
10.2.5 Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ehrenamtliche sowie hauptberufliche Beschäftigte anzustellen.
10.2.6 Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters.
10.2.7 Der geschäftsführende Vorstand kann bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitliedern des geschäftsführenden Vorstandes ein Strafgeld verhängen. Die maximale Höhe pro Vorgang wird in der Gebührentabelle der Finanz- und Gebührenordnung (FGO) festgelegt.
10.2.8 Der/die Lehr- und Prüfungswart/in, bei Prüfungen auch der/die Prüfungsvorsitzende sowie jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann in Fällen von groben unsportlichen Verhaltens oder Verstoß gegen §7, 7.2 dieser Satzung ein Strafgeld verhängen. Die maximale Höhe beträgt 20% des in der Gebührentabelle der Finanz- und Gebührenordnung (FGO) festgelegten Betrages.

10.3 Beschlussfassung
Der geschäftsführende Vorstand, bei Bedarf mit dem erweiterten Vorstand – auch einzelner Mitglieder aus diesem – fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheut entscheidet die des/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer/ihres Vertreter/in.
Arbeitssitzungen des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Beschlussfähigen Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

10.4 Vertretungsbefugnis gestrichen

10.5 Bankbevollmächtigung
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gem. §26 BGB sind bankbevollmächtigt.
Weiteres regelt die Geschäftsordnung sowie die Finanz- und Gebührenordnung(FGO).

10.6 Ausscheiden eines Mitgliedes
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch die übrigen Mitglieder eine Ersatzwahl vorgenommen, bei welcher die einfache Mehrheit entscheidet. Das Mitglied kann aus dem Vorstand gewählt werden.

10.7 Amtsdauer
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Personen von ordentlichen Mitgliedern (§4, 41 a) die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§11 Kassenprüfer

11.1 Amtsdauer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl des/der ersten Kassenprüfers ist nicht zulässig.

11.2 Prüfungen, Bericht, Entlastung
Die Kassenprüferin/Kassenprüfer haben die Kasse des Verbandes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüferin/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung eine Prüfungsbericht und Beantragung bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§12 Auflösung des Verbandes und Anfallsberechtigung

12.1 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im §9, 9.3 d. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der 1. Beiratsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Verbandsauflösung).
Der vorstehende Abschnitt gilt entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

12.2 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes: an den LandesSportBund Nord-Rhein-Westfalen e.V., der das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Verbandes am 05.11.2016 beschlossen worden.
Mit dem Tag der Beschlussfassung tritt die vorstehende Satzung in Kraft.